Zweifel an der Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid (TiO2) gemäß Verordnung (EU) 2020/2017? Neuer HELP GUIDE veröffentlicht! – Die Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten für Titandioxid (TiO2) wurden im Februar 2020 aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2017, die am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt, geändert. Um Unternehmen bei der Einhaltung der neuen Vorschriften zu unterstützen, hat die Europäische Chemikalienagentur einen neuen Leitfaden zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von TiO2 veröffentlicht.
ANHANG VI
Der neue von der ECHA veröffentlichte Leitfaden versucht zu klären, wie all diese Änderungen in die Praxis umgesetzt werden sollten. Im Folgenden erläutern wir einige der wichtigsten Klarstellungen.
LEITFADEN ZUR KLASSIFIZIERUNG UND KENNZEICHNUNG VON TITANDIOXID
1. Einstufung und Kennzeichnung des STOFFES
Einstufung als Carc. 2, H351 (Inhalation) wurde mit bestimmten Pulverformen des Stoffes in Verbindung gebracht. Es wird daher nur auf Basis der spezifischen Partikelfraktion in Betrieb genommen, die effektiv für die gesundheitliche Wirkung verantwortlich ist.
In diesem Fall wird der Gehalt an Titandioxidpulver, das 1% oder mehr Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 10 µm enthält, als H351 klassifiziert.
2. Einstufung und Kennzeichnung von titandioxidhaltigen MISCHUNGEN
Wie der Stoff Titandioxid selbst ist auch die Einstufung von Gemischen an die Pulverform des Gemischs gebunden und sollte auf dem Anteil der Titandioxidpartikel basieren, die tatsächlich für die gesundheitliche Wirkung verantwortlich sind.
Der Antrag führt nur dann zur Einstufung von Gemischen in Pulverform, wenn:
- Gehalt an Titandioxidpartikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 10 μm gleich oder größer als 1 % (w/w) ist,
- Gehalt an Titandioxid in Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 10 μm 1 % (m/m) oder mehr beträgt.
Wenn es nicht möglich ist, die Inhaltsstoffe eines Gemischs ausreichend zu identifizieren, kann es erforderlich sein, die Daten analytisch zu ermitteln, entweder für die Inhaltsstoffe oder für das Gemisch.
3. Kennzeichnung mit EUH211 oder EUH212
Die Kennzeichnung eines Gemischs gemäß Anhang II Teil 2 der CLP-Verordnung ist obligatorisch, so dass für feste und flüssige Gemische, die Titandioxid enthalten, besondere Kennzeichnungsvorschriften gelten.
- Kennzeichnung von Feststoffgemischen:
Eingestufte Gemische: Gemische in Pulverform, die aufgrund ihres Gehalts an Titandioxidpartikeln in freier Form oder zu Partikeln verarbeitet als Carc eingestuft werden müssen. 2, H351 (Einatmen) und muss zusätzlich mit dem zusätzlichen Kennzeichnungselement EUH212 gekennzeichnet werden.
Nicht eingestufte Gemische: Andere feste Gemische müssen mit dem zusätzlichen Kennzeichnungselement EUH212 gekennzeichnet werden, wenn sie mindestens 1% (w/w) Titandioxid enthalten. - Etikettierung von Flüssigkeitsgemischen:
Flüssige Gemische, die Titandioxid enthalten, müssen nicht als Carc. eingestuft werden. 2, H351 (Einatmen). Sie müssen jedoch mit dem zusätzlichen Kennzeichnungselement EUH211 gekennzeichnet werden, wenn sie mindestens 1 % (w/w) Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von 10 μm oder weniger enthalten.
Der Leitfaden enthält auch einen Frage-und-Antwort-Teil mit praktischen Fragen, die für Ihr Unternehmen sehr relevant sein können, wenn Ihre Tätigkeit unter die neue Verordnung fällt.
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