Verbot von PFCAs ab 23. Februar 2022 – Die Europäische Kommission hat die VERORDNUNG (EU) 2021/1297 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung veröffentlicht, mit der die Verwendung von Perfluorcarbonsäuren (PFCAs) mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14 PFCAs), ihrer Salze und Stoffe ab dem 23. Februar 2023 eingeschränkt wird. Für einige Anwendungen sind jedoch längere Übergangsfristen zulässig. Diese Entscheidung ist eine Reaktion auf einen von den deutschen und schwedischen Behörden im Jahr 2017 vorgelegten Vorschlag für Beschränkungen.
Gründe für die vorgeschlagene Beschränkung
Der Hauptgrund für den Vorschlag war, die Industrie daran zu hindern, als Reaktion auf die Aufhebung der Beschränkung für PFOA (Salze und PFOA-verwandte Stoffe) auf längerkettige PFCA („C9-14-Chemie“) umzusteigen, um dieselbe Funktion in den Endprodukten zu erfüllen.
Inhalt
Im Text des Vorschlags wird erläutert, warum die Verwendung dieser längerkettigen PFCAs für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ebenso schädlich ist wie PFOA:
- Eine Reihe weiterer PFAS steht auf der REACH-Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC). Bestimmte PFAS sind fortpflanzungsgefährdend und können die Entwicklung von Föten beeinträchtigen, und es wurde auch nachgewiesen, dass sie Krebs verursachen können. Andererseits stehen einige PFAS im Verdacht, das menschliche endokrine (hormonelle) System zu beeinträchtigen, aber die Tests in diesem Bereich sind noch nicht abgeschlossen. C9-C14 PFAS sind bioakkumulierbar und gehören aufgrund ihrer Kohlenstoff-Fluor-Bindungen zu den persistentesten bekannten Chemikalien.
- PFAS werden unter umweltrelevanten Bedingungen weder abiotisch noch biotisch weiter abgebaut. Sie haben eine hohe Wasserlöslichkeit, was zu einer relativ hohen Mobilität in Gewässern und zwischen verschiedenen Umweltkompartimenten führt. Sie können auch über weite Strecken durch die Atmosphäre und die aquatische Umwelt transportiert werden. Infolgedessen sind sie in der Umwelt allgegenwärtig. Auch in entlegenen Gebieten und in menschlichen Körperflüssigkeiten.
Aufgrund dieser Eigenschaften ist es sehr wahrscheinlich, dass sie schwerwiegende und irreversible schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben, wenn ihre Emissionen nicht minimiert werden.
Ein Kompromiss
Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) erklärten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zu dem Beschränkungsvorschlag, dass „Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) neu auftretende Schadstoffe des 21. Jahrhunderts sind“. Aufgrund ihrer hervorragenden Eigenschaften – sie sind wasser-, öl- und fettabweisend und sehr stabil – werden bestimmte PFAS in einer Vielzahl von Konsumgütern verwendet, z. B. in Antihaft-Pfannen, Mobiltelefonen und Sonnenschutzmitteln. Ihr potenzielles Risiko für die Gesundheit von Mensch und Umwelt ist jedoch ebenso wichtig.
Zur Unterstützung des Vorschlags für die Beschränkung
Deshalb kam der Verfasser des Dossiers in seiner Risikobewertung zu dem Schluss, dass „eine EU-weite Beschränkung gerechtfertigt ist, um die Freisetzung dieser Stoffe in die Umwelt zu verringern und ihre künftige Herstellung, ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung zu verhindern“. Damit wird der Vorschlag zur Beschränkung unterstützt.
Unannehmbares Risiko
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV und der Stellungnahmen des RAC und des SEAC veröffentlichte die Kommission schließlich die Verordnung (EU) 2021/1297, mit der Beschränkungen für die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen von linearen und/oder verzweigten C9-C14-PFCAs, ihren Salzen und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen als solche, als Bestandteile anderer Stoffe, in Gemischen und in Erzeugnissen eingeführt werden, weil sie als „unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt“ gelten.
In Kraft im Februar 2023?
Die Beschränkung wird im Februar 2023 in Kraft treten, aber es sollte längere Aufschübe oder allgemeine Ausnahmen geben, um Fälle aus bestimmten Sektoren zu behandeln.
Quelle: UFI-Code
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