Neue Anforderungen an das EU-Sicherheitsdatenblatt: Übergangsfrist bestätigt – Sicherheitsdatenblätter, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt wurden, können bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden.
Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat im vergangenen Dezember 2020 die vierte Version ihrer Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern nach dem neuen harmonisierten Meldesystem veröffentlicht. Dieses Meldesystem trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Das Dokument soll den Benutzern helfen, ihren Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung nachzukommen. Die wichtigste Neuerung in der neuesten Version ist, dass die Übergangsfrist in der Anwendung der neuen Verordnung (EU) 2020/878 gemäß Absatz 1.3 offiziell bestätigt wurde.
Hauptneuheit
Darin heißt es: „Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/878 dürfen Sicherheitsdatenblätter, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission geänderten Fassung erstellt wurden, bis verwendet werden 31. Dezember 2022. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Fälle, in denen die eindeutige Formelkennung (UFI) hinzugefügt wird Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang VIII Teil A Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP).“
Alt und Neu nebeneinander
Mit anderen Worten, bis zum 31. Dezember 2022 können alle nach dem 1. Januar 2021 herausgegebenen Sicherheitsdatenblätter, einschließlich neuer und aktualisierter Sicherheitsdatenblätter, im aktuellen Format gemäß der Verordnung (EU) 2015/830 oder im neuen Format gemäß der Verordnung bereitgestellt werden (EU) 2020/878.
Ändert sich Punkt für Punkt
Zusätzlich enthält das Update V.4. Anweisungen zur Erfüllung der neuen Anforderungen des überarbeiteten Anhangs II, einschließlich Änderungen der folgenden Punkte:
- Nanoformen (verschiedene Abschnitte)
- Aufnahme der eindeutigen Formelkennung oder des UFI-Codes in Abschnitt 1.1
- Angaben zum Lieferanten des Sicherheitsdatenblattes (Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 1.3)
- Hormonstörende Eigenschaften (Abschnitte 2.3, 11 und 12)
- Die spezifische Konzentrationsgrenze, der M-Faktor und die Schätzung der akuten Toxizität (SDS-Abschnitte 3.1 und 3.2)
- Eine Erweiterung von SDS Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften gemäß GHS
- Ein Update zu SDB Abschnitt 14: Transportinformationen
- Anwendung der Übergangsfrist (Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/878)
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