Veröffentlichung der 16. technischen Anpassung der CLP-VerordnungAm 20. April wurde die DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 2021/643 der KOMMISSION vom 3. Februar 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dies entspricht der 16. Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Sie ändert Teil 1 des Anhangs VI der CLP-Verordnung (EG) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.nd.

Veröffentlichung der 16. technischen Anpassung der CLP-Verordnung
In ihren ersten Bemerkungen erklärte die Kommission, dass die Änderung auf Wunsch einiger Mitgliedstaaten und Interessengruppen vorgenommen wurde. Sie beantragten Änderungen an einigen der Anmerkungen in Unterabschnitt 1.1.3 von Teil 1 des Anhangs VI der CLP-Verordnung. Sie wiesen darauf hin, dass sie vage seien und einen Grad an Unsicherheit erzeugten, der eine korrekte Auslegung der rechtlichen Verpflichtungen nicht zulasse.

 

Vermeiden von Missverständnissen

Insbesondere könnten einige von ihnen zu dem Missverständnis führen, dass die Stoffe, für die sie gelten, unter bestimmten Umständen nicht eingestuft werden müssen. Tatsächlich sollten sie aber weiterhin unter Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft werden (Selbsteinstufung).

 

Vorgenommene Änderungen

Die folgenden Änderungen wurden vorgenommen:

1. In Abschnitt 1.1.3.1, der sich auf Anmerkungen zur Identifizierung, Klassifizierung und Kennzeichnung von Stoffen bezieht, wurden die Anmerkungen von J in R geändert.
2. 2. In Abschnitt 1.1.3.2, der sich auf Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen bezieht, werden die Anmerkungen 8 und 9 geändert.

 
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