Veröffentlichung der 16. technischen Anpassung der CLP-Verordnung – Am 20. April wurde die DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 2021/643 der KOMMISSION vom 3. Februar 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dies entspricht der 16. Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Sie ändert Teil 1 des Anhangs VI der CLP-Verordnung (EG) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.nd.
Vermeiden von Missverständnissen
Insbesondere könnten einige von ihnen zu dem Missverständnis führen, dass die Stoffe, für die sie gelten, unter bestimmten Umständen nicht eingestuft werden müssen. Tatsächlich sollten sie aber weiterhin unter Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft werden (Selbsteinstufung).
Vorgenommene Änderungen
Die folgenden Änderungen wurden vorgenommen:
1. In Abschnitt 1.1.3.1, der sich auf Anmerkungen zur Identifizierung, Klassifizierung und Kennzeichnung von Stoffen bezieht, wurden die Anmerkungen von J in R geändert.
2. 2. In Abschnitt 1.1.3.2, der sich auf Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen bezieht, werden die Anmerkungen 8 und 9 geändert.
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