Strengere Anforderungen für Meldungen an Giftinformationszentren

Strengere Anforderungen für Meldungen an Giftinformationszentren

Bild: KI-generiert

Strengere Anforderungen für Meldungen an GiftinformationszentrenDie EU hat die Chemikaliensicherheitsvorschriften mit neuen Anforderungen für Meldungen an Giftinformationszentren (PCN) verschärft. Ab 2025 müssen Unternehmen detaillierte Gemischdaten übermitteln, um eine schnellere und effektivere Notfallreaktion zu gewährleisten. Ein Überblick über die neuesten Entwicklungen. um.

Im Bestreben, die Chemikaliensicherheit zu verbessern und eine schnellere Notfallreaktion in ganz Europa zu ermöglichen, hat die Europäische Union aktualisierte Anforderungen im Rahmen der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung (CLP) eingeführt, die an das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung von Chemikalien angepasst sind.

 

Verbessertes Meldeverfahren für Giftinformationszentren

Eine der wichtigsten Entwicklungen in diesem Bereich ist das verbesserte Meldeverfahren für Giftinformationszentren (PCN). Diese Änderungen sollen sicherstellen, dass nationale Giftinformationszentren schnell auf detaillierte Informationen zu gefährlichen Gemischen zugreifen und so im Falle einer Exposition lebensrettende Ratschläge geben können.

 

Was gibt es Neues?

Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen, die gefährliche Gemische herstellen oder auf den EU-Markt bringen, gesetzlich verpflichtet, eine Meldung an das Giftinformationszentrum zu übermitteln. Dies gilt nicht nur für Chemikalien, die in der Industrie verwendet werden, sondern auch für alltägliche Verbraucherprodukte wie Reinigungsmittel, Farben und Klebstoffe.
Die Meldung muss detaillierte Informationen über die vollständige Zusammensetzung des Gemisches, sein toxikologisches Profil sowie die entsprechenden Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen enthalten. Dies stellt sicher, dass medizinisches Fachpersonal und Rettungskräfte die Risiken schnell einschätzen und in Notfallsituationen angemessen reagieren können.

 

Wer ist verpflichtet?
  • Hersteller und Importeure gefährlicher Gemische in der EU sind direkt für die Meldung an das Giftinformationszentrum verantwortlich.
  • Lieferanten von außerhalb der EU können freiwillige Meldungen über einen benannten Vertreter in der EU einreichen. So können sie sensible Formulierungsdaten direkt an die Behörden weitergeben und gleichzeitig die Geschäftsgeheimnisse wahren.
  • Hersteller gefährlicher Gemische, die eine neue Marke oder ein neues Etikett herstellen, gelten ebenfalls als „Verpflichtete“ im Sinne der Verordnung. Sie müssen ihre Meldungen selbst einreichen oder sicherstellen, dass der Lieferant seine Produktdaten in die ursprüngliche Meldung an das Giftinformationszentrum aufnimmt.
  • Meldungen müssen bei den zuständigen Behörden jedes EU-Mitgliedstaats eingereicht werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird.

 

Was muss eingereicht werden?
  • 100 %ige chemische Zusammensetzung des Gemisches, einschließlich aller darin enthaltenen Bestandteile und ihrer jeweiligen Konzentrationen.
  • Toxikologische Informationen zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Gemisches und den erforderlichen Notfallmaßnahmen.
  • Produktidentifikationsdaten, einschließlich Handelsname, Produktkategorie, Verpackungsarten und dem Unique Formula Identifier (UFI) – einem 16-stelligen alphanumerischen Code, der das Produkt seiner genauen Formulierung zuordnet.
  • Verwendungszweck gemäß dem Europäischen Produktkategorisierungssystem (EuPCS).

 

Neues Meldeverfahren
  • Alle Meldungen müssen über das Meldeportal der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht werden, das das Verfahren EU-weit zentralisiert und standardisiert.
  • Die Meldung muss vor dem Inverkehrbringen des Produkts erfolgen.
  • Das Meldeformat wurde gemäß den neuesten Überarbeitungen der CLP-Verordnung und des GHS harmonisiert, um die Datenkonsistenz in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

 

Fristen
  • Die Frist für Produkte, die sich bereits vor Inkrafttreten der Verordnung auf dem Markt befinden, endet am 1. Januar 2025.
  • Für alle neuen Gemische, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht werden, muss die Meldung an das Giftinformationszentrum vor der Markteinführung vollständig ausgefüllt und eingereicht werden.

 

Auswirkungen auf die Kennzeichnung
  • Nach Einreichung der Meldung an das Giftinformationszentrum muss das Produktetikett den UFI-Code und die relevanten Notfallkontaktinformationen enthalten.
  • Änderungen der Produktformulierung erfordern einen neuen UFI und eine aktualisierte Meldung an das Giftinformationszentrum. Die Produktkennzeichnung muss entsprechend angepasst werden.

 

Ziel der Harmonisierung

Durch die europaweite Harmonisierung der Meldepflichten für Giftnotrufzentralen will die EU Reaktionszeiten und Ergebnisse bei chemischen Notfällen verbessern. Diese Maßnahmen schützen nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern gewährleisten auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und verringern das Risiko von Zwangsmaßnahmen oder Rückrufen. Darüber hinaus stärkt die Angleichung an die internationalen GHS-Standards das Vertrauen und erleichtert den grenzüberschreitenden Handel. Unternehmen, die diese Standards einhalten, demonstrieren ihr Engagement für Produktverantwortung und Verbrauchersicherheit.

 

Quelle: European Coatings
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