Einschneidende neue EU‑Vorschriften für Wasch- und Reinigungsmittel

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Einschneidende neue EU‑Vorschriften für Wasch- und Reinigungsmittel – Die EU hat die Rahmenbedingungen für Hersteller, Importeure und Händler von Wasch- und Reinigungsmitteln grundlegend verändert. Am 2. März 2026 ist die neue Verordnung (EU) 2026/405 über Detergenzien und Tenside im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Sie ersetzt schrittweise die bisherige Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 und setzt die Messlatte deutlich höher – für Sicherheit, Transparenz, Tierschutz und Umweltschutz.
Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen.
1. Neue Definition: Detergenzien können auch Mikroorganismen enthalten
Detergenzien sind nicht mehr nur chemische Stoffe oder Gemische. Die Verordnung führt ausdrücklich neue Produkttypen auf Basis von Mikroorganismen ein. Daher wurde die Definition von „Detergens“ deutlich erweitert. Ein „Detergens“ kann nun sein:
- ein Stoff,
- ein Gemisch,
- ein Mikroorganismus,
- oder eine Kombination daraus,
das bzw. der dazu bestimmt ist,
- Textilien, Geschirr oder Oberflächen zu reinigen,
- Textilien, Geschirr oder Oberflächen einzuweichen (Vorwäsche), zu spülen oder zu bleichen,
- den Griff oder den Geruch von Textilien in Prozessen zu verändern, die den Waschvorgang ergänzen (z. B. Weichspüler),
- den Reinigungsprozess bei gleichzeitiger Verwendung eines Waschmittels oder eines maschinellen Geschirrspülmittels zu unterstützen.
Biobasierte und „lebende“ Reinigungsprodukte fallen damit voll in den Geltungsbereich der Regelung.
2. Strikt tierversuchsfrei – mit nur wenigen Ausnahmen
Für den EU‑Binnenmarkt gilt künftig:
- Zugelassen werden nur noch Detergenzien und Tenside, die mit tierversuchsfreien Testmethoden entwickelt wurden.
Die Kommission kann in sehr eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen von diesem Verbot abweichen, jedoch nur:
- für wesentliche, nicht ersetzbare Stoffe, und
- wenn die Notwendigkeit von Tierversuchen wissenschaftlich hinreichend belegt ist.
Tierversuche bilden damit die absolute Ausnahme und sind kein Routineinstrument mehr.
3. Digitales Zeitalter: digitale Kennzeichnung und digitaler Produktpass (DPP)
3.1 Digitaler Produktpass (DPP)
Für jedes Detergensprodukt muss vor dem Inverkehrbringen ein digitaler Produktpass erstellt werden. Das bedeutet:
- Es muss ein strukturierter digitaler Datensatz mit Konformitätsinformationen gemäß Anhang VI Teil A (verpflichtende Angaben) und Teil B vorliegen.
- Das Produkt ist in ein Unionsregister einzutragen, das eine eindeutige Registrierungskennung vergibt.
- Der DPP muss mit einem Datenträger verknüpft sein, zum Beispiel:
- ein QR‑Code auf dem Etikett oder der Verpackung, oder
- ein Code in Begleitpapieren bei Schüttgutlieferungen von Detergenzien oder Tensiden für Endnutzer.
Der DPP muss mindestens 10 Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen oder dem Ende der Vermarktung des Produkts verfügbar bleiben.
3.2 Digitale Kennzeichnung
Etiketten sind heute oft mit Sicherheitshinweisen, Zutatenlisten und Gebrauchsanweisungen überfrachtet. Die neue Verordnung erlaubt, einen Teil dieser Informationen digital zur Verfügung zu stellen.
Wichtig:
- Verbraucher, gewerbliche Anwender und Behörden müssen schnell und einfach digital auf die Produktinformationen zugreifen können.
- Die digitalen Informationen werden über denselben Datenträger bereitgestellt wie der DPP (z. B. QR‑Code).
Physische Etiketten bleiben bestehen, werden aber durch eine digitale Ebene ergänzt, die mehr Raum für detaillierte Informationen bietet.
4. Verpflichtendes Datenblatt zu Inhaltsstoffen
Hersteller sind verpflichtet, ein Datenblatt über die Inhaltsstoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einzureichen, bevor sie Detergenzien oder für Endnutzer bestimmte Tenside (sofern es sich um Gemische handelt) in Verkehr bringen, wenn:
- für dieses Gemisch keine Mitteilungspflicht nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) besteht.
Dieses Datenblatt enthält unter anderem:
- den Namen oder Handelsnamen des Produkts,
- den UFI‑Code,
- eine Liste aller bewusst zugesetzten Stoffe (z. B. ätherische Öle, Konservierungsstoffe usw.).
Behörden erhalten damit einen deutlich besseren Überblick über Zusammensetzungen und potenzielle Risiken.
5. Verpflichtende Vertretung für Hersteller außerhalb der EU
Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, die ein Detergens oder Tensid auf dem EU‑Markt bereitstellen wollen, müssen gemäß Artikel 9:
- einen Bevollmächtigten in der EU benennen.
Dieser Vertreter ist offizieller Ansprechpartner für die Einhaltung der Vorschriften und für den Kontakt mit den Behörden.
6. Nachfüllstationen: Kennzeichnung auch bei der Nachfüllung Pflicht
Wer Waschmittel oder Tenside direkt über Nachfüllstationen an Endverbraucher anbietet, unterliegt zusätzlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Vorschrift, dass jede nachgefüllte Verpackung Folgendes enthalten muss:
- einem physischen Etikett und
- einem digitalen Datenträger (z. B. QR‑Code) mit den erforderlichen Informationen.
Auch bei Nachfüllkonzepten dürfen Nutzer also nicht ohne klare Produkt- und Sicherheitshinweise bleiben.
7. Biologische Abbaubarkeit: mehr als nur Tenside
Die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit werden deutlich ausgeweitet. Nicht nur Tenside, sondern auch weitere Bestandteile müssen bestimmte Kriterien erfüllen. Konkret:
- Spätestens am 23. März 2032
- müssen Folien oder Polymere in Folien festgelegte Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.
- Spätestens am 23. März 2034
- müssen organische Stoffe (mit Ausnahme von Tensiden, Folien und Polymeren in Folien),
- die absichtlich in einer Konzentration von ≥ 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse der Stoffe (ohne Wasser) zugesetzt werden,
- festgelegte Kriterien für die biologische Abbaubarkeit erfüllen,
- sofern keine spezifische Ausnahme vorgesehen ist.
Die Botschaft ist klar: Auch Hilfsstoffe, Träger und Umhüllungen müssen umweltfreundlicher werden.
8. Phosphorgehalt: strengere Grenzen und mögliche weitere Verschärfung
Die neue Verordnung:
- konkretisiert die bestehenden Beschränkungen für Phosphor und
- legt Höchstgehalte für Phosphor in bestimmten Produktkategorien fest.
Darüber hinaus muss die Kommission bis spätestens 23. März 2028 prüfen, ob es machbar ist,
- die bestehenden Grenzwerte für Phosphor und Phosphorverbindungen weiter zu senken in:
- für Verbraucher bestimmte maschinelle Geschirrspülmittel,
- für Verbraucher bestimmte Waschmittel,
und ob Grenzwerte eingeführt werden sollen für:
- Verbraucher bestimmte Reiniger für harte Oberflächen,
- Verbraucher bestimmte Handgeschirrspülmittel,
- Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich,
- maschinelle Geschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich.
Bei dieser Bewertung werden ausdrücklich berücksichtigt:
- die Umweltauswirkungen,
- die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen mit geringerem oder ganz ohne Phosphorgehalt,
- die sozioökonomischen Folgen von Substitutionen.
9. Dosierung: klarer und besser auf die Wasserhärte abgestimmt
Die Verordnung legt detaillierte Anforderungen an Dosierangaben fest für Verbraucher bestimmte:
- Waschmittel,
- maschinelle Geschirrspülmittel,
- bestimmte Oberflächenreiniger (Detergenzien für Oberflächen),
müssen Etiketten angeben:
- die empfohlene Dosierung,
- die verwendeten Maßeinheiten (ml, g oder Anzahl der Einheiten), abgestimmt auf die Wasserhärte,
- das Fassungsvermögen des Messbechers in ml oder g,
- deutlich sichtbare Markierungen am Messbecher, die den empfohlenen Dosierungen je nach Wasserhärte entsprechen.
Für Verbraucher‑Detergenzien für Oberflächen muss das Etikett zusätzlich enthalten:
- die empfohlene Verdünnung und
- die pro Oberfläche zu verwendende Menge oder andere relevante Gebrauchsanweisungen.
Dies soll sowohl Überdosierung (Belastung der Umwelt, höhere Kosten) als auch Unterdosierung (schlechtere Reinigungsleistung, möglicher Mehrverbrauch) vermeiden helfen.
10. Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die Verordnung (EU) 2026/405 wurde am 2. März 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die alte Detergenzienverordnung:
- Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird mit Wirkung vom 23. September 2029 aufgehoben.
- Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten dann als Verweise auf die neue Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Übergangsbestimmungen für Produkte:
- Detergenzien und Tenside, die vor dem 23. September 2029 in Verkehr gebracht wurden und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in der am 22. September 2029 geltenden Fassung erfüllen, dürfen auf unbestimmte Zeit weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
- Detergenzien und Tenside, die zwischen dem 22. September 2029 und dem 23. September 2030 in Verkehr gebracht wurden und noch den Anforderungen der alten Verordnung entsprechen, dürfen bis zum 23. September 2030 auf dem Markt bereitgestellt werden.
In allen anderen Fällen gelten die neuen Bestimmungen, mit Ausnahme von Artikel 4 Absätze 3 und 4, ab dem 23. September 2029.
Zusammenfassung
Die neue Detergenzienverordnung zwingt die Branche zu einem deutlichen Modernisierungsschub: mehr Transparenz (DPP, digitale Kennzeichnung), strengere Umweltauflagen (biologische Abbaubarkeit, Phosphor), ein starker Fokus auf Tierschutz und verschärfte Informationspflichten gegenüber den Nutzern. Hersteller, Importeure und Händler, die sich rechtzeitig anpassen, setzen künftig den Standard für sichere und nachhaltige Reinigungsprodukte in der EU.
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