30-08-2019 – Veröffentlichung der 15. ATP der CLP-VerordnungDie Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) zielen darauf ab, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. Sowie die Freizügigkeit von Stoffen, Gemischen und Gegenständen.
Veröffentlichung der 15. ATP der CLP-Verordnung
Diese Ziele werden unter anderem durch die Erstellung einer Liste von Stoffen mit ihren harmonisierten Klassifizierungs- und Kennzeichnungselementen auf EU-Ebene erreicht. Artikel 37 soll sicherstellen, dass die Vorschriften an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Sie ermächtigt die Kommission, Stoffe rasch in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 aufzunehmen, wenn sie die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung für angemessen hält.

 

Inhalt der neuen Verordnung

Nach Analyse der jüngsten Empfehlungen des Ausschusses für Risikobewertung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und Kommentaren interessierter Parteien wurde am 11. August 2020 die delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 vom 19. Mai 2020 veröffentlicht Dies schließt die Entscheidung ein, den Standard an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Die neue Verordnung führt ein:

  • Der ECHA wurden Vorschläge zur Einführung einer harmonisierten Klassifizierung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung oder Löschung der harmonisierten Klassifizierung und Kennzeichnung bestimmter anderer Stoffe vorgelegt. Dies gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
    Auf der Grundlage der Stellungnahmen zu diesen Vorschlägen des RAC und der Stellungnahmen interessierter Kreise ist es angebracht, die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe einzuführen, zu aktualisieren oder zu streichen. Einige davon sind weit verbreitet, wie Salpetersäure in Konzentrationen von mehr als 70% (CAS 7697-37-2) und Siliciumcarbidfasern (CAS 409-21-2 und 308076-74-6).
  • In Bezug auf den Stoff Blei (CAS 7439-92-1) schlug der RAC in seiner Stellungnahme vom 30. November 2018 vor, sowohl für die feste als auch für die Pulverform dieselbe Umweltklassifizierung anzuwenden. Nach erneuter Prüfung dieser Entscheidung wird die Umweltklassifizierung für EN 6 EN (feste Form) jedoch erst in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen, wenn der RAC Gelegenheit hatte, eine überarbeitete Stellungnahme abzugeben. bringen.
  • Für den Stoff 2-Butoxyethanol (CAS 111-76-2) oder Ethylenglykolmonobutylether liegen neue wissenschaftliche Daten für die Gefahrenklasse „akute Toxizität (Inhalation)“ vor. Es wurde daher festgestellt, dass eine überarbeitete Empfehlung auf der Grundlage der neuen Informationen erforderlich ist, während alle anderen Gefahrenklassen, die von den neuesten CER-Empfehlungen abgedeckt werden, einbezogen werden sollten.

Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 wird daher gemäß diesem Anhang geändert.

 
Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen nach Veröffentlichung am 11. August ist für den 31. August geplant. Die Anwendung ist ab dem 1. März 2022 obligatorisch.

 
Sie können den offiziellen Text über diesen Link einsehen: ATP 15 – Anwendung der Verordnung (UE) Nr. 2020/1182.

 
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